Ab dem 1. Januar 2025 werden erhebliche Änderungen im deutschen Steuersystem eingeführt, die sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen betreffen.
Steuerzahler werden von einem höheren Steuerfreibetrag und einem größeren Kinderfreibetrag profitieren, während sich Unternehmen - vor allem kleine - auf neue Mehrwertsteuer-Grenzwerte und überarbeitete Regeln für EU-Unternehmen einstellen müssen. Die obligatorische elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich und die strengeren Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation werden sich insbesondere auf grenzüberschreitend tätige Unternehmen auswirken. Es wird von entscheidender Bedeutung sein, die neuen Fristen und Formen der Einreichung einzuhalten und für eine vollständige Steuerdokumentation zu sorgen, wenn sie von den Behörden verlangt wird.
Der Vorsitzende des Steuerausschusses der AHK Polen, Paweł Suliga, stellt im Folgenden die Änderungen im deutschen Steuerrecht vor:
- Der Steuerfreibetrag wurde erhöht. Für Einzelpersonen wurde er auf 12.096 Euro und für zusammen veranlagte Ehepaare auf 24.192 Euro erhöht, was die Steuerlast auch für Einzelunternehmer verringert.
- Der Kinderfreibetrag wird erhöht. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt dieser Freibetrag 3.336 Euro pro Kind und verdoppelt sich bei gemeinsamer Rechnungslegung. Dies ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für Unternehmer mit Kindern.
- Auch beim Kindergeld wird es Änderungen geben. Ab dem 1. Januar 2025 können Anträge auf Kindergeld elektronisch gestellt werden. Die monatliche Höhe des Kindergeldes beträgt 255 €.
- Die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten wird erhöht. Bis zu 80 % der anfallenden Kosten sind absetzbar, höchstens jedoch 4.800 €. Dies ist eine vorteilhafte Änderung für berufstätige Eltern, einschließlich Unternehmern.
- „Exit Tax“ im Falle eines Wechsels des steuerlichen Wohnsitzes für Anteile an Investmentfonds, die im Privatvermögen gehalten werden. Diese Regelung gilt für Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz aus Deutschland verlegen und Anteile an Fonds halten.
- Es wird möglich sein, Vermögenswerte zwischen Personengesellschaften mit identischen Beteiligungen der Gesellschafter zum Buchwert zu übertragen. Diese Vereinfachung kann bei der Umstrukturierung von Unternehmensstrukturen von Vorteil sein.
- Die Frist für die Einreichung der steuerlichen Schlussbilanz bei Umwandlungen wird auf 14 Monate verlängert. Bei Verschmelzungen, Spaltungen und Rechtsformwechseln muss die steuerliche Schlussbilanz der aufgelösten Gesellschaft innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, in dem der Übertragungsstichtag liegt, elektronisch an die Steuerbehörde übermittelt werden.
- Die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer, die von der Mehrwertsteuer befreit sind, wurden angehoben. Im vorangegangenen Kalenderjahr erhöht sich die Grenze auf 25.000 EUR (bisher 22.000 EUR) und im laufenden Kalenderjahr auf 100.000 EUR (bisher 50.000 EUR). Eine Überschreitung der Grenze von 100.000 EUR im laufenden Jahr führt zum Verlust des Anspruchs auf Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung.
- Für Kleinunternehmer aus anderen EU-Ländern werden neue Regeln eingeführt. Kleinunternehmen aus der EU können die deutschen Regelungen (§ 19 UStG) in Anspruch nehmen, wenn sie sich registrieren lassen und eine spezielle Identifikationsnummer erhalten.
- Für alle inländischen Umsätze im B2B-Bereich wird die Ausstellung von elektronischen Rechnungen verpflichtend, dies gilt auch für Gutschriften, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge) und die Differenzbesteuerung. Kleinstunternehmer sind von der Verpflichtung, elektronische Rechnungen in einem strukturierten Format auszustellen, ausgenommen. Eine Transaktion gilt als inländisch, wenn beide Unternehmer in Deutschland ansässig sind.
- E-Rechnungen müssen der EU-Norm EN 16931 entsprechen und können in den Formaten XRechnung, XML oder ZUGFeRD ausgestellt werden. Die Unternehmen müssen die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit des Inhalts und die Maschinenlesbarkeit der Rechnung sicherstellen und sie acht Jahre lang aufbewahren.
- Rechnungen in anderen Formaten (z. B. PDF, Papier) sind für Transaktionen mit ausländischen Unternehmen, Verkäufe an Privatkunden und Rechnungen mit geringem Wert (< 250 €) weiterhin zulässig. Wenn die Ausstellung einer elektronischen Rechnung vorgeschrieben ist, berechtigt nur die elektronische Rechnung zum Vorsteuerabzug.
- Es wird eine Meldepflicht für grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten eingeführt. In Deutschland ansässige Steuerpflichtige müssen bestimmte grenzüberschreitende Transaktionen (z.B. Gründung, Kauf, Verkauf von ausländischen Unternehmen und Anteilen) melden. Die elektronische Meldung an das Finanzamt ist innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres erforderlich.
- Die Dokumentations- und Informationspflichten für grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten werden sich ändern. Ab dem 1. Januar 2025 können die Steuerbehörden während einer Steuerprüfung jederzeit eine vollständige Verrechnungspreisdokumentation anfordern. Im Falle einer Prüfung muss die Dokumentation automatisch innerhalb von 30 Tagen nach einer Vorladung oder einer Prüfungsmitteilung vorgelegt werden.
Kontakt:
Paweł Suliga, Vorsitzender des Steuerausschusses der AHK Polen: Linkedln
Agnieszka Ozubko, Regierungsangelegenheiten AHK Polen: Linkedln
www.ahk.pl/business-to-government/steuerausschuss