Corona-Krise in Deutschland. Dringende Rechtsfragen und Empfehlungen

Die Corona-Krise ist eine der größten Herausforderungen unserer Zeit. Wir beobachten für Sie die Entwicklungen und die Rechtslage in Deutschland. Als Unter-nehmer in Deutschland müssen Sie jetzt schnell handeln, um geeignete Maßnahmen zu treffen.

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Die Bundesregierung hat bereits einige Maßnahmen zum Schutz von Unternehmen in Deutschland vor den negativen wirtschaftlichen Folgen, die sich infolge der Corona-Pandemie ergeben, angekündigt oder beschlossen. Diese werden hier erläutert.

Kurzarbeit 
Betriebe können, wenn aufgrund negativer Entwicklungen Aufträge ausbleiben, Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Bislang lag die Schwelle gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III bei mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmer. Der Entgeltausfall der Arbeitnehmer muss mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttogehalts betragen. Es ist auch eine sogenannte Kurzarbeit „Null“ denkbar, bei der bis zu 100% des monatlichen Bruttogehalts ausfällt. Die Sozialversicherungsbeiträge, die die Arbeitgeber normalerweise für ihre Arbeitnehmer bezahlen müssen, soll in diesen Fällen die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. 
Die Kurzarbeit ist bei der Bundesagentur für Arbeit, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Betrieb führt, anzuzeigen. Bei der Antragstellung hat das Unternehmen gemäß § 99 Absatz 1 Satz 4 SGB III glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und dass die betrieblichen Voraussetzungen für eine Antragstellung erfüllt sind. Dazu hat das Unternehmen darzulegen, dass mindestens ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird und dass eine erhebliche Unterbelastung besteht. Die Unterbelastung kann zum Beispiel durch den Nachweis von Vergleichszahlen der Produktion im Vorjahreszeitraum nachgewiesen werden. Darüber hinaus sind Angaben zur Art des Betriebes zu machen, zum Beispiel, welche Waren oder Dienstleistungen produziert oder angeboten werden. 
Arbeitnehmer erfüllen die persönlichen Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld, wenn sie eine ungekündigte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben oder eine Berufsausbildung im Unternehmen absolvieren. Dazu zählen nicht geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (Mini-Job) oder Arbeitnehmer, die Krankengeld erhalten. Vor der Antragstellung bei der Bundesagentur für Arbeit sollen die Betriebe sorgfältig prüfen, für welche Arbeitnehmer in welchem Umfang Kurzarbeit angezeigt und beantragt werden soll, da die entsprechenden Voraussetzungen bei der Anzeige glaubhaft zu machen sind. Die Kurzarbeit kann auch nur für einzelne Betriebsabteilungen beantragt werden. Der Arbeitgeber hat daher sorgfältig zu planen, in welchem Umfang die Arbeit ausfallen wird und welche Arbeitnehmer davon betroffen sein werden.

 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Die Bundesregierung hat die Insolvenzantragspflicht für Betriebe, die aufgrund der Corona-Krise in eine wirtschaftliche Schieflage geraten, bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Hierdurch sollen Insolvenzfälle vermieden werden, die dadurch entstehen, dass beantragte Hilfsgelder öffentlicher Stellen aufgrund einer Vielzahl von Fällen nicht zeitnah ausgezahlt werden können. Soweit die wirtschaftliche Schieflage nicht durch die Folgen der Corona-Krise verursacht wurde, besteht aber weiterhin eine Insolvenzantragspflicht binnen drei Wochen nach Eintritt der Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit. Gerade in diesem Spannungsfeld können sich komplexe Rechtsfragen ergeben, die nicht zuletzt aufgrund der Strafbewährung von Insolvenzdelikten sorgfältig geprüft werden sollten.

Gewährung von Krediten 
Darüber hinaus hat die Bundesregierung besonders betroffenen Unternehmen die Gewährung unbefristeter Kredite in Aussicht gestellt. Die konkreten Konditionen für die Kreditgewährung wurden bislang noch nicht festgelegt.

Ihre Ansprechpartner für die Corona-Krise in Deutschland:

Rechtsanwältin Adriana Grau, LL.M. 
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Sprachen: Polnisch, Deutsch, Englisch
E-Mail: adriana.grau(at)graulaw.eu
 

Rechtsanwältin Sabine Kemper
Sprachen: Deutsch, Englisch
E-Mail: sabine.kemper(at)graulaw.eu
 

Mag. Jur. Kamila Bagnicka, LL.M.
Sprachen: Polnisch, Deutsch, Englisch
E-Mail: kamila.bagnicka(at)graulaw.eu
 

GRAU Rechtsanwälte LLP
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