Rückerstattung von LKW-MAUT aufgrund EuGH-Urteils

Die Bundesrepublik Deutschland hat die LKW-Maut für mautpflichtige Autobahnen und Bundes-straßen falsch berechnet.

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Dies hat der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 28.10.2020 (C-321/19) für Mautsätze aus den Jahren 2010 bis 2011 festgestellt. Die Bundesrepublik Deutschland hatte bei der Berechnung der Mautsätze die Kosten für die Verkehrspolizei als laufende Kosten der Infrastruktur berücksichtigt. Gemäß Art. 7 Abs. 9 der geänderten Richtlinie 1999/62 EG zählen die Kosten der Verkehrspolizei aber nicht zu den Infrastrukturkosten, so dass die von der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Mautsätze überhöht waren. Die Kosten für die Verkehrspolizei wurden seit 2010 bis heute unverändert in die Berechnung der Mautsätze einkalkuliert. Dementsprechend wurde auch in der Folgezeit zu Unrecht eine erhöhte LKW-Maut von den Transportunternehmen verlangt.

Transportunternehmen können nun beim Bundesamt für Güterverkehr eine Erstattung der von Ihnen in der Vergangenheit gezahlten, überhöhten Gebühren beantragen. Die Erstattung überhöhter Gebühren für den Zeitraum von 2017 bis 2020 kann dabei in jedem Fall verlangt werden. Für weiter zurückliegende Zeiträume bis 2010 sollte ebenfalls eine Erstattung beantragt werden. Allerdings ist die Rechtslage für diese früheren Zeiträume aufgrund einer möglichen Verjährung nicht ganz eindeutig, so dass solche Ansprüche voraussichtlich in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssen.

Die einkalkulierten Kosten für die Verkehrspolizei in der LKW-Maut lagen bei zwischen ca. 3,8 und 7%, so dass sich für die Transportunternehmen beachtliche Erstattungsansprüche ergeben können.

Unsere auf Transportrecht spezialisierte Kanzlei vertritt und berät Sie gerne bei der Beantragung und  – gegebenenfalls – auch gerichtlicher Durchsetzung Ihrer Erstattungsansprüche. Für Fragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Adriana Grau, LL.M. unter der Telefonnummer: 0049 40 180 364 020 oder via E-Mail adriana.grau(at)graulaw.eu zur Verfügung.

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