Unternehmensgründung

Eine Firmengründung in Polen ist ein schneller, effektiver und kostengünstiger Weg, um auf dem polnischen Markt Fuß zu schaffen. Deutsche Unternehmen können hier ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten nach denselben Grundsätzen ausüben wie polnische Unternehmer. Beschränkungen im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit der späteren Geschäftsführer der polnischen Tochtergesellschaft bestehen nicht mehr. Das heißt, diese kann auch ausschließlich aus deutschen Staatsangehörigen bestehen.

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Die AHK Polen unterstützt deutsche Unternehmen bei der Firmengründung in Polen durch:

  • Begleitung des kompletten Gründungsprozesses von A-Z
  • Geschäftsführerverträge
  • Steuerberatung
  • Laufende Finanzbuchhaltung
  • Laufende Lohnbuchhaltung
  • Erstellung von Jahresabschlüssen
  • Gründung von Zweigniederlassungen

Im Rahmen eines kostenlosen Informationsgesprächs mit der AHK Polen erarbeiten unsere Juristen gemeinsam mit Ihnen den nach Ihren Bedürfnissen ausgerichteten Plan für einen erfolgreichen Markteintritt in Polen. Der Erfahrung nach ist die polnische „sp. z o.o.“ als Pendant zu der deutschen GmbH die beliebteste Rechtsform deutscher Unternehmer für eine Tochtergesellschaft. Dies lässt sich darauf zurückführen, dass die Voraussetzungen einer Unternehmensgründung in Polen im Generellen nicht anders sind als in Deutschland und hier das „One-Stop-Shop“ – Prinzip gilt. Dies bedeutet, dass das gesamte Registrierungsverfahren beim Registergericht durchgeführt werden kann. Ausgenommen von diesem Prinzip ist lediglich die Erlangung der polnischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (VAT). Diese muss separat von uns beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Die administrativen Kosten für die Gründung einer GmbH nach polnischem Recht belaufen sich lediglich auf 600,- PLN (Gerichtsgebühren). Hinzu kommen die Notarkosten, die abhängig von dem eingebrachten Stammkapital sind und ggf. die Kosten der Übersetzung und des Dolmetschens im Notartermin. Das Mindeststammkapital beträgt 5.000 PLN (ca. 1.200 EUR) und muss, anders als in Deutschland, vollständig eingebracht werden. Der polnische Notar unterstützt dabei die Eintragung zum Registergericht nicht. Diese liegt im Verantwortungsbereich des Unternehmensgründers. Besonders wichtig bei der Gründung einer Tochtergesellschaft in Polen ist auch, dass eine deutsche Einmanngesellschaft in Polen nicht eine polnische Einmanngesellschaft gründen darf. Erforderlich wird dann ein zweiter Gesellschafter, der zumindest einen Anteile an der zu gründenden Firma in Polen übernimmt. Eine hohe Flexibilität gibt es bei der Einstellungsmöglichkeit der Geschäftsführer einer polnischen „sp. z o.o.“ Es ist nicht erforderlich, dass ein Geschäftsführervertrag oder gar ein Arbeitsvertrag mit diesem geschlossen wird. Möglich ist schlicht eine pauschale Vergütung der Geschäftsführung auf Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses in frei zu wählenden zeitlichen Abständen. Die Vergütungshöhe oder die Vergütungsbedingungen sollten jedoch in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden bzw. in einer separaten Vereinbarung bereits zum Zeitpunkt der Firmengründung in Polen feststehen.

Weit seltener im Vergleich zu einer Tochtergesellschaft wird die Form der Zweigniederlassung gewählt. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass eine Zweigniederlassung zahlreichen Begrenzungen unterliegt. So wird sie beispielsweise nur auf den Tätigkeitsbereich beschränkt sein, dem auch das deutsche Mutterhaus nachgeht. Ferner wird sich auch das deutsche Mutterhaus bei der Gründung der Zweigniederlassung in Polen steuerrechtlich registrieren lassen müssen. Zwar sind die Kosten der Gründung einer Zweigniederlassung niedriger als diejenigen einer Tochtergesellschaft; langfristig übersteigen jedoch die Kosten für die laufende Kosten die niedrigeren Gründungskosten.

Eine detaillierte Checkliste zur Unternehmensgründung in Polen entnehmen Sie bitte dem auf dieser Internetseite befindlichen E-Book zu diesem Thema.

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