Corona-Update 12/2020

Die Corona Pandemie wirkt sich tiefgreifend auf Bereiche des politischen und ökonomischen Lebens aus. Die rasante Infektionsentwicklung in Deutschland und die in diesem Zusammenhang eingeleiteten Maßnahmen, wie der ab November geltende Lockdown verschärft die wirtschaftliche Situation vieler Unternehmen.

Die Bundesregierung hat ein umfassendes Konjunktur- und Zukunftspaket verabschiedet, um die deutsche Wirtschaft vor dem Hintergrund der Pandemie-Auswirkungen zu stabilisieren und die Konjunktur zügig wieder zu beleben. In Folge der Verschärfung der Maßnahmen zur Abwehr gegen die Pandemie werden auch die Maßnahmen zur Stabilisierung der Wirtschaft stetig erweitert und verlängert.

Wir möchten Sie daher nachfolgend über aktuelle und ausgewählte Maßnahmen zur Stabilisierung der Wirtschaft informieren. Alle in diesem Newsletter dargestellten Maßnahmen können sofort beantragt oder in Anspruch genommen werden.

 

Überblick

1. Überbrückungshilfe II für kleine und mittelständische Unternehmen

Antragsfrist bis zum 31.01.2021

 

2. Novemberhilfe

Antragsfrist bis zum 31.01.2021

 

3. KfW-Schnellkredit

Antragfrist bis zum 31.12.2020

Verlängerung bis 30.06.2021 unter Vorbehalt der Genehmigung der EU

 

4. Steuerfreistellung bei Aufstockung des Kurzarbeitergeldes

Auszahlung bis 31.12.2020

 

5. Steuerfreie Behilfen für Arbeitnehmer

bis 31.12.2020

 

6. Steuerstundungen

Antragsfrist bis 31.12.2020

 

7. Anpassung der Vorauszahlungen für 2020 und 2019

Antragfrist bis 31.03.2021

 

Überbrückungshilfe II

Für kleine und mittelständische Unternehmen

Seit Ende Oktober können Unternehmen, die durch die staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark von Umsatzeinbußen betroffen sind, weitere Überbrückungshilfen beantragen. Die Phase I der Überbrückungshilfe umfasste die Monate Juni bis August 2020. Es wurde eine Verlängerung der Überbrückungshilfe für die Monate September bis Dezember 2020 beschlossen, die so genannte Überbrückungshilfe II.

Nachfolgend möchten wir Sie über einige wichtige Eckpunkte informieren.

Bis wann ist eine Antragsstellung möglich?

Der Antrag kann nur einmalig gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2021.

Wer erhält die Überbrückungshilfe II?

Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (mit Ausnahme der explizit unter den Ausschlusskriterien genannten Unternehmen), Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:

• Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten

Oder

• Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Bitte beachten Sie, dass bei verbundenen Unternehmen im Sinne der EU Definition Besonderheiten gelten.

Verbundene Unternehmen sind beispielsweise mehrere Tochterunternehmen und ihre Konzernmutter; hier darf nur eines der verbundenen Unternehmen einen Antrag auf Überbrückungshilfe für alle verbundenen Unternehmen stellen. Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person gehören, sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind.

Unternehmen, die explizit nicht antragsberechtigt sind Folgende Unternehmen sind explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien):

• Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,

• Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder ohne inländischen Sitz,

• Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition) und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben;

• Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 gegründet wurden,

• Öffentliche Unternehmen,

• Unternehmen (inkl. verbundene Unternehmen), die die Größenkriterien für den Zugang zum irtschaftsstabilisierungsfonds Erfüllen

• Unternehmen mit mindestens 750 Millionen Euro Jahresumsatz und

• Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb

Die Ausschlusskriterien sind, wie bereits in der Überbrückungshilfe I ein wenig im Punkt der „Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition)“ aufgeweicht.

Für kleine und Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro gilt der Ausschluss nur dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Bemerkenswert an dieser Anpassung ist, dass beispielsweise Unternehmen mit einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in der Handelsbilanz, jedoch einem die Insolvenz vermeidendem wirksamen Rangrücktritt

oder einer ähnlichen Vereinbarung in ausreichender Höhe nunmehr antragsberechtigt sein sollten.

Wie hoch ist die Förderung?

Die zweite Phase der Corona-Überbrückungshilfe kann für maximal vier Monate (September, Oktober, November und Dezember 2020) beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr.

Die Überbrückungshilfe II erstattet einen Anteil in Höhe von:

90 Prozent der förderfähigen Fixkosten

bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent

 

60 Prozent der förderfähigen Fixkosten

bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent

 

40 Prozent der förderfähigen Fixkosten

bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

 

Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. September 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe II für den jeweiligen Fördermonat.

 

Wie hoch ist die maximale Förderung?

Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat bzw. maximal 200.000 Euro für vier Monate.

Die bei der Überbrückungshilfe I geltende Deckelung der Förderhöhe entfällt.

 

Welche Kosten sind förderfähig?

Die Regelungen zu den förderfähigen Kosten sind lang, daher empfehlen wir dies auf der offiziellen Seite unter den FAQ unter Punkt 2.4. zu überprüfen unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html

Die Kosten für den prüfenden Dritten müssen vom Antragsteller selbst getragen werden und zwar für die Antragstellung und spätere Schlussabrechnung. Sie können aber bei der Beantragung von Überbrückungshilfe anteilig, wie andere Fixkosten, geltend gemacht werden.

 

Was ist bei dem Prozess der Antragstellung zu beachten?

Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten im Sinne des § 3 Steuerberatungsgesetz (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer) im Namen des Antragsstellers einzureichen. Eine Antragsstellung ohne prüfenden Dritten ist nicht möglich.

Auf der Basis der bei der Antragstellung gemachten Angaben erfolgt die Auszahlung der Überbrückungshilfe.

Der Bescheid wird über das Antragsportal dem prüfenden Dritten bekannt gegeben. Im Nachgang erfolgt gleichfalls über einen prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung spätestens bis 31. Dezember 2021 über die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen

Fixkosten. Gegebenenfalls zu viel gezahlte Hilfen sind zurückzuzahlen. Eine Nachzahlung für die zu wenig gezahlten Hilfen für die Überbrückungshilfe II ist möglich. Anträge für die Überbrückungshilfe II können ab sofort gestellt werden.

 

Ihre Ansprechpartner: 

Katarzyna Skrentny, Steuerberaterin
katarzyna.skrentny@ecotaxes.de
+49 30 25762449

 

Marcin Latarski, Diplom Finanzwirt, Steuerberater
marcin.latarski@ecotaxes.de
+49 30 25762430

 

Novemberhilfe

Aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 mussten viele Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die direkt und indirekt durch angeordnete Schließungen betroffen sind, den Geschäftsbetrieb einstellen. Die Bundesregierung

unterstützt alle diese Betroffenen durch die sogenannte Novemberhilfe. Nachfolgend möchten wir Sie über einige wichtige Eckpunkte informieren.

 

Bis wann ist eine Antragsstellung möglich?

Der Antrag kann nur einmalig gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2021.

 

Wer ist antragsberechtigt?

Direkt Betroffene

Alle, auch öffentliche Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage des Beschlusses vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.

Indirekt Betroffene

Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.

 

Über Dritte Betroffene Unternehmen, die regelmäßig 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt

betroffener Unternehmen über Dritte erzielen, zum Beispiel Veranstaltungsagenturen.

 

Verbundene Unternehmen, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Gesamtumsatzes im Jahr 2019 auf wirtschaftliche Aktivitäten bzw. Unternehmen im Verbund entfällt, die als direkt, indirekt oder über Dritte betroffen oder als „Mischbetrieb“gelten.

Unternehmen, die explizit nicht antragsberchtigt sind Abweichend davon, sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt:

 

• Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,

• Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder inländischen Sitz,

• Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019

in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (EU-Definition) befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben,

• Unternehmen, die erst nach dem 30. September 2020 gegründet wurden,

• Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31. Oktober 2020 dauerhaft eingestellt haben und

• Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb.

 

Der Ausschluß der „Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition)“ gilt für kleine und Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro nur dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.

 

Wie hoch ist die Novemberhilfe?

Die Novemberhilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Die Höhe der Novemberhilfe beträgt 75 Prozent des Vergleichsumsatzes des Jahres 2019 und wird anteilig für jeden Tag im November 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war.

Bei Unternehmen und Soloselbständigen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Bei Soloselbständigen kann als Vergleichsumsatz alternativ der durchschnittliche Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden.

Ab Ende November werden auf Grundlage des Antrags auf die Novemberhilfe für Antragsberechtigte Abschlagszahlungen bis zum 10.000,00 €, im Falle von Soloselbständigen, die einen Antrag im eigenen Namen stellen von bis zu 5.000 € gewährt.

 

Werden andere Corona Hilfen auf die Novemberhilfe angerechnet?

Ja, andere Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, sind anzurechnen. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe II oder das Kurzarbeitergeld.

 

Was ist bei dem Prozess der Antragstellung zu beachten?

Der Antrag ist, wie bereits bei der Überbrückungshilfe I und II zwingend durch einen prüfenden Dritten im Sinne des § 3 Steuerberatungsgesetzes (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer) im Namen des Antragsstellers einzureichen. Eine Antragsstellung ohne prüfenden Dritten ist nicht möglich.

Eine Ausnahme gilt für Soloselbständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten, die direkt antragsberechtigt sind, sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe I oder II gestellt haben.

 „Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens und der weiterhin angespannten wirtschaftlichen Lage im Zuge der Corona-Pandemie verlängert die Bundesregierung das KfW-Sonderprogramm, einschließlich des KfW-Schnellkredits, bis zum 30.06.2021, um Unternehmen weiterhin verlässlich mit Liquidität zu versorgen. Sobald die Europäische Kommission die Verlängerung der bisherigen beihilferechtlichen Grundlagen genehmigt hat, können die entsprechenden Hilfen auch im Jahr 2021 gewährt werden.“

Der KfW-Schnellkredit kann bis zum 31.12.2020 beantragt werden. Allerdings hat die KfW mit einer Pressemitteilung vom 06.11.2020 informiert, dass das KfW-Sonderprogram bis zum 30.06.2021 verlängert werden soll.

 

KfW-Sonderprogramm

KfW-Schnellkredit

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat im Zuge der Corona-Pandemie ein Sonderprogramm aufgesetzt um von der Krise betroffene Unternehmen mit Liquidität zu versorgen. Insbesondere der KfW-Schnellkredit mit einer 100%igen Risikoübernahme durch die KfW war für kleine und mittelständische Unternehmen eine atraktive Möglichkeit eine Liquiditätsunterstützung zu erhalten. Der KfW-Schnellkredit kann nun auch von Kleinstunternehmen bis 10 Beschäftigten in Anspruch genommen werden. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick der wichtigsten Eckdaten zum KfW-Schnellkredit.

Die Förderung gilt für:

 

• Anschaffungen wie Maschinen und Ausstattung

(Investitionen)

• Alle laufenden Kosten wie Miete, Gehälter oder Warenlager (Betriebsmittel)

 

Die Förderung kommt nicht in Frage:

• wenn bestehende Kredite umgeschuldet oder abgelöst werden sollen

• wenn für ein abgeschlossenes Vorhaben eine Nachfinanzierung,

Anschlussfinanzierung oder Prolongation erfolgen soll

Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind. Die Förderung kommt jedoch nicht in Frage

• Für Unternehmen, die zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten (EU-Definition) waren, also vor Beginn der Coronakrise.

• wenn während der Kreditlaufzeit eine Gewinn oder eine Dividende ausgeschüttet wird.

• für Unternehmen, die landwirtschaftliche Produkte erzeugen oder in der Fischerei tätig sind.

100 % Risikoübernahme durch die KfW. Keine Risikoprüfung durch die Hausbank.

Max. Kreditbetrag: bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019 pro Unternehmensgruppe

• Maximal 300.000 Euro pro Unternehmensgruppe bis einschließlich 10 Beschäftigte beim antragstellenden Unternehmen.

• Maximal 500.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 10 bis einschließlich 50 Beschäftigten beim antragstellenden Unternehmen.

• Maximal 800.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 50 Beschäftigten beim antragstellenden Unternehmen.

Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung.

 

Voraussetzung:

Im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 oder im Jahr 2019 wird einen Gewinn erzielt. Dabei kann das Ergebnis um die gezahlten Geschäftsführergehälter bereinigt werden, d. h. das Ergebnis entsprechend erhöht werden.

 

Steuerfreistellung von Aufstockungen des Kurzarbeitergeldes

Kurzarbeitergeld, kann beantragt werden, wenn Arbeitsausfälle, zum Beispiel aufgrund von ausbleibenden Aufträgen, gegeben sind. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds werden durch die zuständige Agentur für Arbeit geprüft. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen vom Staat 60 (bzw. 67) Prozent des letzten Nettogehalts, bei längerer Bezugsdauer wird dieser Betrag auf bis zu 80 (87) Prozent erhöht.

 

Viele Arbeitgeber stocken aber das Kurzarbeitergeld ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf; manche auf der Grundlage eines Tarifvertrags, andere freiwillig. Diese Praxis soll unterstützt werden. Solche Aufstockungen sind bis zu einer Höhe von 80 Prozent des Gehalts steuerfrei und nicht mehr wie bisher steuerpflichtiger Arbeitslohn. Schon jetzt müssen auf die Aufstockung

bis auf 80 Prozent des Bruttogehalts keine Sozialabgaben gezahlt werden. Diese Maßnahme ist befristet bis 31. Dezember 2020.

 

Steuerfreie Beihilfen

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen

bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuerfrei auszahlen oder als Sachlohn gewähren.

Voraussetzung ist, dass Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten

Arbeitslohn geleistet werden.

 

Steuerstundung

Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona- Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden.

Stundungen sollen auf drei Monate begrenzt werden; Anschlußstundungen sind möglich. Den Antrag im vereinfachten Verfahren wegen der Corona- Pandemie können Unternehmen noch bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen und die Stundungen können demnach längstens bis zum 31.03.2021 gewährt werden.

 

Anpassung der Vorauszahlungen für 2020 und 2019

Die Vorauszahlungen für das Jahr 2020 können noch wegen der Corona-Pandemie auf null € herabgesetzt werden. Wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null € herabgesetzt wurden, können die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags auf Antrag nachträglich herabgesetzt werden. Für die bereits geleisteten Zahlungen entsteht in entsprechender Höhe ein Erstattungsanspruch.

Die Finanzbehörden können die Vorauszahlungen für 2019 spätestens bis zum 31. März 2021 anpassen.

 

Quellen:

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de und Bundessteuerberaterkammer +49 30 25 76 24 30
FAQ Überbrückungshilfen Phase II (Stand: 20. Oktober 2020)

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

www.kfw.de

www.bmwi.de