Änderung des Gesetzes über die Online-Gründung einer Gmbh oder UG
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG), die folgende Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf die Nutzung digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. EU L 186 vom 11.07.2019, S. 80) implementiert, wird die Online- Gründung einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder UG (Unternehmergesellschaft) ab dem 01.08.2022 ermöglicht. Die Gründung wird durch das Gründerportal der Bundesnotarkammer erfolgen.
Autorin: Rechtsanwältin Adriana Grau, LL.M.
Dies wird die sichere Kommunikation zwischen dem Notar und den Beteiligten, sowie den Austausch von diversen Dokumenten ermöglichen. Dabei wird ein Videokommunikationssystem zur Durchführung der Online- Beurkundung bereitgestellt. Dieses System soll browserbasiert sein, d.h. dass bei der Nutzung nur ein PC, Laptop oder Tablet mit Webcam und ein Smartphone erforderlich sein werden. Mindeststandards und Schutzvorkehrungen sollen Sicherheit gewährleisten und Missbrauch verhindern.
Dieses Verfahren umfasst ausschließlich die Bargründung einer GmbH oder einer UG (haftungsbeschränkt). Weitere Gesellschaftsformen wie die AG (Aktiengesellschaft), die KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien) ebenso wie die Sachgründung sind von der Online- Gründung ausgeschlossen. Möglich sind sowohl die Ein- als auch die Mehrpersonengründungen von natürlichen oder juristischen Personen. Gemischte Gründungen nach § 16e BeurkG (Beurkundungsgesetz), d.h. eine Kombination aus einem Präsenztermin bei einem Notar und der Online- Zuschaltung weiterer Beteiligter, sind zulässig.
Auch Gründungen durch Bevollmächtigte sind zulässig. Entsprechende notarielle Vollmachten für eine Onlinegründung müssen zum Termin dem Notar in Urschrift oder als Ausfertigung vorliegen (172 BGB). Auf eine Nachgenehmigung kann man grundsätzlich zurückgreifen. Ausländische Vollmachten bedürfen ggf. zusätzlich einer Legalisation oder Apostille. Die Anwendung des Onlineverfahrens nach § 2 III 1 GmbHG (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und § 16a I BeurkG ist gründungsbezogen und erfordert einen engen Zusammenhang mit dieser. Somit werden keine weiteren notariellen Verfahren umfasst.
Die auf Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei GRAU Rechtsanwälte PartGmbB, die seit vielen Jahren polnische und ausländische Mandanten bei der Gründung von Unternehmen in Deutschland, insbesondere von Tochtergesellschaften polnischer Unternehmen, unterstützt, berät Sie gerne bei der Online-Gründung eines Unternehmens.
Ihre Ansprechpartner für die Online-Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Deutschland sind:
Rechtsanwältin Adriana Grau, LL.M.
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
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