Unterstützung für Kleinst- und Kleinunternehmen mit Sitz in Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland stellt aufgrund der Corona-Pandemie für Kleinst- und Kleinunternehmen mit Sitz in Deutschland finanzielle Sofortunter-stützung zur Verfügung. Davon können auch die in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen profitieren.

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Für die Einordnung als Klein- oder Kleinstunternehmen werden hierbei Obergrenzen an Mitarbeitern, Umsätzen oder Bilanzsummen herangezogen. Die Europäische Union klassifiziert Betriebe unter 10 Mitarbeitern als Kleinstunternehmen, unter 50 Mitarbeitern als Kleinunternehmen. Ein Kleinstunternehmen darf eine Bilanzsumme von höchstens 2 Mio. EUR haben. Kleinunternehmen können Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die Einordnung ist unabhängig von der Gesellschaftsform.

Welche Unterstützung wurde genau beschlossen?

Der Bund stellt für Klein- und Kleinstunternehmen 10 Mrd. EUR als direkte Transferleistungen für in Not geratene Unternehmen zur Verfügung:

  • Unternehmen, Selbständige und Freiberufler mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten eine Einmalzahlung von bis zu 9.000 EUR.
  • Unternehmen, Selbständige und Freiberufler mit bis zu zehn Beschäftigten erhalten eine Einmalzahlung von bis zu 15.000 EUR.

Diese Unterstützung wird als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückerstattet werden. Diese Soforthilfe soll insbesondere bei Miet- und Pachtkosten helfen sowie bei sonstigen Betriebskosten, z.B. Krediten für Betriebsräume oder Leasingraten.

Zahlungen aus diesem Programm werden über die Bundesländer und deren zuständige Institutionen gewährt, die zudem oft noch zusätzlich eigene Hilfsprogramme aufgelegt haben, die mit denen des Bundes kombiniert werden können.

Um die Soforthilfen beziehen zu können, müssen die Antragsteller wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen können. Das heißt, dass das jeweilige Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und der Schadenseintritt nach dem 11. März 2020 erfolgt sein muss.

Die o.g. Unterstützungsmaßnahmen wurden von der Bundesregierung beschlossen und sollen im Laufe dieser Woche bereits beantragt werden können.

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Ihre Ansprechpartner für die Corona-Krise in Deutschland:

Rechtsanwältin Adriana Grau, LL.M. 
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Rechtsanwältin Sabine Kemper
Sprachen: Deutsch, Englisch
E-Mail: sabine.kemper(at)graulaw.eu
 

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