Steuerausschuss
Im Dezember 2015 hat AHK Polen einen Ausschuss im Bereich Steuerrecht ins Leben gerufen.Ziele des Ausschusses sind Analyse und Begutachtung der Rechtsakten im Bereich Steuerrecht
Im Dezember 2015 hat AHK Polen einen Ausschuss im Bereich Steuerrecht ins Leben gerufen. Ziele des Ausschusses sind Analyse und Begutachtung der Rechtsakten im Bereich Steuerrecht, Formulierung von Vorschlägen für Gesetzesinitiativen im Bereich Steuerrecht, Identifizierung und Analyse der Steuerbeschränkungen für die Entwicklung des Unternehmertums sowie Dialog und Austausch der Erfahrungen im Bereich der Anwendung des Steuerrechts mit Vertretern der Finanzverwaltung und der Unternehmen.
Der Ausschuss beschäftigt sich außerdem mit Initiativen zur Entwicklung des Unternehmergeistes in Polen und zur Verbesserung des Investitionsklimas.
Mitglieder des Ausschusses sind:
- Advicero Tax Nexia Sp. z o.o.
- Doradztwo Podatkowe WTS&SAJA Sp. z o.o.
- Dr. Klein Dr. Mönstermann International Tax Services GmbH
- JARA DRAPAŁA & PARTNERS
- JRD Sp. z o.o.
- KOZLOWSKI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
- PKF Osnabrück WMS Treuhand GmbH
- PKF Consult Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością SK.
- PWC Sp. z o.o.
- Rödl Kancelaria Prawna sp.k.
- Schampera Dubis, Zając i Wspólnicy Sp. k.
- STRABAG BRVZ Sp. z o.o.
- Tax Benefit Roszkowski Murawski Doradcy Podatkowi Sp. z o.o.
- Volkswagen Poznań sp. z o.o.
Ausschussvorsitzender:
Paweł Suliga
Managing Director
Dr. Klein Dr. Mönstermann International Tax Services GmbH
Offene Sitzung des Ausschusses, Juni 2019
Steuern bei grenzüberschreitenden Vergleichen von Unternehmen zwischen Polen und Deutschland
Die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Steuerabrechnung von in Deutschland tätigen polnischen Unternehmen in Form einer sogenannten Steuergesellschaft und die Anwendung der Gemeinschaftsprüfung der polnischen und deutschen Steuerverwaltung waren Gegenstand der Sitzung des Steuerausschusses der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer im Juni (12.06.2019). An der Sitzung nahmen Vertreter des Finanzministeriums des Landes Brandenburg und des polnischen Finanzministeriums, Unternehmer mit grenzüberschreitenden Ansiedlungen und Vertreter der Steuerberatungsbranche teil.
In der Regel sollte ein polnisches Unternehmen, das in Deutschland als Steuergesellschaft tätig ist, die Richtlinien für die Kosten- und Erlösverteilung nach dem AOA (Authorized OECD Approach) anwenden. Obwohl sie in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Polen und Deutschland (DBA) nicht umgesetzt wurden, gehen die deutschen Steuerbehörden davon aus, dass sowohl Polen als auch Deutschland als OECD-Länder sie bei grenzüberschreitenden Vergleichen anwenden werden - betont Steffen Klisch vom Finanzministerium Brandenburg.
"Wenn wir uns nicht auf der Ebene der Büros einigen, wird die Doppelbesteuerung polnischer Unternehmen, die in Deutschland tätig sind, die Regel sein, da Unternehmen in Polen und Deutschland unterschiedliche Regeln für die Aufteilung von Einnahmen und Kosten anwenden werden. - sagt Steuerberater Dr. Klein Dr. Monstermann Int Tax Services und Vorsitzender des Steuerausschusses der AHK Polska, Paweł Suliga. Die Nichtanwendung der AOA in der Steuerabrechnung von in Deutschland tätigen Unternehmen kann dazu führen, dass das deutsche Finanzamt innerhalb von 4 Jahren ab dem Datum der Steuerabrechnung eine Korrektur verlangen kann.
Die Lösung des Problems liegt in der Entwicklung einer einheitlichen Bemessungsgrundlage zwischen den beiden Ländern. Marcin Konopacki von Strabag sagt, dass alle Verfahren zur Vereinheitlichung der Steuerregelungen im internationalen Kontext wertvoll sind. Er weist auch darauf hin, dass sich die gemeinsame Kontrolle der polnischen und deutschen Steuerbehörden (Joint Tax Audit) aus der europäischen Richtlinie ergibt und in Polen umgesetzt werden sollte. "Es wird die Wirtschaft von Unternehmen entlasten, die verbotene Abwicklungsregeln anwenden und sich positiv auf das Image von Unternehmern im internationalen Handel auswirken", sagt Konopacki. Er fügt jedoch hinzu, dass diese Kontrollen gezielt durchgeführt werden sollten, wenn der Verdacht besteht, dass gegen die Vorschriften verstoßen wird.
Partner der Veranstaltung war die Dr. Klein Dr. Mönstermann International Tax Services GmbH.