Fiskalvertretung

Für deutsche Unternehmen kann es steuerlich günstig sein, sich in Polen zur Mehrwertsteuer registrieren zu lassen und regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Dies gilt grundsätzlich für ausländische Unternehmen, die in Polen weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte haben, allerdings in Polen Umsätze erzeugen. Beim Konsignationslagern besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Umsatzsteuerregistrierung. Die sog. Vereinfachungsregelung sollte jeweils individuell geprüft werden.

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Die Dienstleistung der AHK Polen umfasst:

  • Beantragung der polnischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Rechtliche Begleitung des Registrierungsverfahrens
  • Übersetzung aller notwendigen Dokumente Deutsch-Polnisch
  • Stellen eines Fiskalvertreters in Polen

 

Deutsche Unternehmen, die in Polen keinen Geschäftssitz haben, können verpflichtet sein, sich in Polen zur Umsatzsteuer registrieren zu lassen. Als Grundsatz gilt, dass man sich in Polen zur Umsatzsteuer registrieren lassen muss, wenn ein deutscher Unternehmer die polnische Umsatzsteuer abführen muss. Innergemeinschaftliche Lieferungen fallen hier nicht drunter, da in der Regel auf den Rechnungen die polnische Umsatzsteuer nicht ausgewiesen sein wird.

Registrierungspflichten zur polnischen Umsatzsteuer und damit einhergehend die Notwendigkeit einer Fiskalvertretung in Polen entstehen, wenn insbesondere:

  • beim Versandhandel die Lieferschwelle von 160.000 PLN überschritten wird (Nettowert)
  • ein Verkauf aus einem Warenlager in Polen stattfindet (unternehmensinternes Verbringen)
  • Personenbeförderungen (bspw. touristische Busfahrten) durch Polen stattfinden, wenn die Busse nicht in Polen zugelassen sind. Der anzuwendende Steuersatz hier beträgt 8%.
  • Bauleistungen in Polen – Pflicht zur umsatzsteuerlichen Registrierung 

Insbesondere für deutsche Bauunternehmer ist die Umsatzsteuerregistrierung in Polen ein wichtiges Thema. Für sie entsteht die Registrierungspflicht dann, wenn die Steuerschuld auf den polnischen Leistungsempfänger nicht übergeht. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn Bauleistungen in Polen mit Einsatz von Subunternehmern durchgeführt werden. Unerheblich ist dabei, aus welchem Land diese Subunternehmer bei ihrem Einsatz in Polen stammen. Hintergrund ist, dass die vom Subunternehmer auf den deutschen Bauunternehmer ausgestellte Rechnung regelmäßig mit dem Hinweis zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) versehen sein wird. Folge ist, dass der deutsche Bauunternehmer damit verpflichtet wird, die Umsatzsteuer in Polen auf seiner Rechnung wiederum auszuweisen und abzuführen, da eine (erneute) Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (polnischer Besteller) nicht möglich sein wird.

Es empfiehlt sich bei der Registrierung zur Umsatzsteuer in Polen eines polnischen Fiskalvertreters zu bedienen. Zwar besteht für den Registrierungsvorgang in Polen keine Pflicht, dies durch einen Fiskalvertreter vornehmen zu lassen. Zu beachten ist aber, dass die Korrespondenz mit den polnischen Finanzämtern ausschließlich auf Polnisch stattfindet. Dementsprechend sind auch die Antragsformulare zur Umsatzsteuerregistrierung auf Polnisch auszufüllen. Auch die sonstige Korrespondenz mit den Finanzämtern findet nur auf Polnisch statt.

Ein Fiskalvertreter vor Ort in Polen kann einem deutschen Unternehmen also viel Übersetzungszeit und damit auch Kosten bei der Umsatzsteuerregistrierung in Polen ersparen. Auch der sonstige administrative Zeit- und Kostenaufwand im Hinblick auf die Vorsteueranmeldungen wie auch die Erstellung der Jahressteuererklärungen wird durch die Beauftragung eines polnischen Fiskalvertreters geringer.

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