Engineering and Construction in Deutschland – Steuerliche Herausforderung für polnische Unternehmer
Engineering and Construction in Deutschland – Steuerliche Herausforderung für polnische Unternehmer
Autor: Paweł Suliga
Als „Engineering and Construction“ versteht man die Errichtung einer funktionsfähigen Anlagenbau. Diese Prozesse umfassen Planung, Konstruktion, Lieferung, Montage und Gewährleistung. Regelmäßig dauert so ein Prozess mehrere Jahre. Seit Jahren sind polnische Unternehmer mit eigenen Anlagen oder als Kooperationspartner im Anlagenbau in Deutschland tätig. Dieser Wirtschaftszweig bringt viele steuerliche Herausforderungen mit sich, da die entsprechenden Leistungen teilweise im Polen und teilweise in Deutschland erbracht werden. Die steuerlichen Konsequenzen umfassen insbesondere Ertragsteuer, Umsatzsteuer sowie Lohnsteuer.
Ertragsteuer
Im diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwieweit Gewinne im Land der Arbeitsaus-führung zu besteuern sind. Das Besteuerungsrecht kann nur dann Deutschland zugewiesen werden, wenn dort eine Betriebsstätte im Sinne des DBA begründet wird. Diese liegt insbesondere vor, wenn dort eine feste Geschäftseinrichtung unterhalten wird. Als feste Geschäftseinrichtung wird laut DBA explizit jede Geschäftsstelle, Werkstätte (unter anderem Bürocontainer), etc. angesehen. Ferner ist zu beachten, dass auch Bauausführung oder Montage eine Betriebsstätte darstellen, wenn diese eine Dauer von 12 Monate überschreitet. Sofern eine Betriebsstätte zu bejahen ist, ist dieser auch ein Gewinn zuzuordnen, welcher den Fremdvergleichsgrundsätzen entsprechen muss. Bei der Gewinnaufteilung sollte die Be-triebsstätte wie ein Subunternehmen behandelt werden, wobei in der Regel die Anwendung von kostenorientierten Verrechnungspreisen vorrangig anzuwenden ist.
Lohnsteuer
Liegt eine Betriebsstätte vor, sind auch die dort anfallenden Vergütungen der Mitarbeiter in Deutschland zu besteuern. Dabei ist zu beachten, dass die Einkünfte ab dem ersten Arbeitstag in Deutschland der Lohnsteuer unterliegen. Als Besonderheit gilt es zu erwähnen, dass der Betriebsstätten Begriff nach deutscher Abgabenordnung und nicht nach DBA zu prüfen ist. Sofern weder inländische Betriebsstätte noch deutsches Unternehmen die Arbeitnehmerkosten wirtschaftlich trägt, sind die Einkünfte der Mitarbeiter in Deutschland nur anteilig einkom-menssteuerpflichtig, wenn die 183-Tage Regelung des DBA’s überschritten wird.
Umsatzsteuer
Montage-, Installations- oder Anlagebauaufträge müssen aus umsatzsteuerlicher Sicht auf mehreren Stufen geprüft werden. Dabei stellt die Qualifikation, wer der Leistungserbringer ist, eine zentrale Frage dar: Ist der Montageunternehmer aus Polen tätig oder hat er an der Montagestelle eine feste Niederlassung (eine Betriebstätte im umsatzsteuerlichen Sinne) und ist diese auch an der Leistungserbringung beteiligt. Von der Begründung einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte kann nicht automatisch die Entstehung einer festen Niederlassung abgeleitet werden. Die Qualifizierung erfolgt ausschließlich nach § 11 DVO – MwStSystRL. Die Vorschrift fordert einen hinreichenden Grad der Beständigkeit sowie eine Struktur, die es von der personellen und technischen Ausstattung erlaubt, Dienstleistungen zu erbringen. Diese Voraussetzungen werden oft durch eine Montagebetriebsstätte nicht erfüllt. Ein weiteres Prüfungsfeld ist die Qualifikation der Leistung (Werklieferung, Montagelieferung oder nur um eine Dienstleistung). Liegt ein Fall vor, bei dem die Anlage durch den Unternehmer geliefert und montiert wird, handelt es sich um eine sog. Montagelieferung im Sinne des § 36 MwStSystRL. Das deutsche Umsatzsteuerrecht kennt keine Montagelieferung, nur eine sogenannte Werklieferung. Für die Bestimmung des Leistungsortes wirkt sich dieser Unterschied nicht aus, er hat jedoch Auswirkungen bei der Anwendung des Reverse-Charge Verfahrens (Übergang der Steuerschuldnerschaft). Vor diesem Hintergrund ist eine entsprechende Anwendung des Verfahrens zu prüfen.
Fazit:
Eine grenzüberschreitende Tätigkeit fordert den Anlagebauunternehmer zur größten Aufmerksamkeit und Planung für die steuerliche Handhabung in Deutschland auf. Die angezeichneten steuerlichen Felder können bei Nichtbeachtung zu schwerwiegenden Folgen für das gesamte Unternehmen führen, deswegen ist eine steuerliche Beratung im Vorfeld unentbehrlich.
Autor
Paweł Suliga
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