Grenzen dicht in Polen

Ab Sonntag, den 15.03.2020, 00:00 Uhr (Nacht von Samstag auf Sonntag) wird für alle Länder die polnische Staatsgrenze geschlossen.

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Am Freitagabend, den 13.03.2020, hat der polnische Premierminister, Mateusz Morawiecki, den epidemiologischen Gefahrenzustand für Polen ausgerufen. 

Als Maßnahmen, um der Ausbreitung des Virus COVID-19 (Corona-Virus) entgegenzuwirken und die im Zusammenverkehr mit dem internationalen Personenverkehr sowohl stehen, wurde unter anderem  Folgendes beschlossen: 

Ab Sonntag, den 15.03.2020, 00:00 Uhr (Nacht von Samstag auf Sonntag) wird für alle Länder die polnische Staatsgrenze geschlossen.  

Ausnahmen gelten wie folgt:

I.  ALLGEMEINES 

  • Polnische Staatsbürger, die sich außerhalb der Staatsgrenze befinden, können nach Polen zurückkehren. Nach Grenzübertritt werden sie registriert und medizinisch untersucht. Darauffolgend werden sie verpflichtend unter einer 14-tägige häusliche Quarantäne gestellt. 

Für Rückflüge werden Charterflüge zur Verfügung gestellt. Im Übrigen werden Linienflüge gestrichen.

Internationale Zugverbindungen werden ruhend gestellt.

Die Rückfahrt polnischer Staatsbürger per Kraftfahrzeuge (PKW, Busse) zurück nach Polen wird wie gewohnt stattfinden können

- Ausländische Staatsbürger dürfen nach Polen unter den gleichen Bedingungen wir polnische Staatsbürger einreisen, wenn: 

  • Sie mit einem polnischen Staatsbürger verheiratet sind;
  • Kinder polnischer Staatsbürger sind;
  • die Karta Polaka besitzen;
  • eine sonstige Aufenthaltsgenehmigung für Polen haben oder einen ständigen Wohnsitz besitzen oder hier einer ständigen beruflichen Beschäftigung nachgehen.

II. DAUER 

Die oben dargestellten Maßnahmen gelten ab dem 15.03.2020 für die Dauer von zehn Tagen mit der Möglichkeit, diese Maßnahmen um weitere 20 Tage und danach um weitere 30 Tage zu verlängern.

III. GÜTERVERKEHR

Die oben dargestellten Maßnahmen betreffen nur den Personenverkehr. Der Güterverkehr wird von diesen Regelungen nicht umfasst und findet weiter wie gewohnt statt.
 


Folgende Änderung ist 19.03.2020 mit der Änderungsverordnung Nr. 478 des Gesundheitsministers in Kraft getreten:


Die Änderungsverordnung sieht vor, dass der polnische Grenzschutz – zwecks Verbesserung des Grenzverkehrs – bei Berufskraftfahrern auf Einholung folgender Angaben verzichtet:

-    Wohnanschrift oder Aufenthaltsanschrift, in welcher die betreffende Person (Einreisende) die zwangsmäßige Quarantäne verbringen wird (sofern diese erforderlich ist)
-    Telefonnummer des Einreisenden

Die o.g. Angaben wurden auf speziell dafür vorgesehenen Formularen ausgefüllt und dem Grenzschutz übergeben.
Diese Pflicht entfällt nunmehr für die Berufskraftfahrer.

Lediglich eine Fiebermessung findet weiter noch statt.


Per Verordnung des Ministerrats vom 19.03.2020 hat Polen ein generelles Landeverbot an poln. Flughäfen für Passagiermaschinen in Kraft gesetzt. Ausnahmen vom Landeverbot gelten nur für Frachtmaschinen und solche mit Postsendungen an Bord.
Für Maschinen, die „gestrandete“ poln. StAng aus dem Ausland zurück nach Polen bringen („LOT do domu“), gelten offenbar ebf. Ausnahmen.


Ab Freitag, den 27.03.2020 (00:01 Uhr) wird die gesamte deutsch-polnische Grenze nunmehr auch für Grenzpendler geschlossen werden. Personen, die nach Polen zurückkehren, werden sich einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen müssen.
Die Maßnahme gilt vorläufig bis zum 13.April 2020.
Rechtsgrundlage ist hier die Verordnung des Gesundheitsministers vom 24. März 2020 (Dz.U.  Nr. 522) i.V.m. der Verordnung des Gesundheitsministers vom 20. März 2020 (Dz.U. Nr. 491).
Der Ausnahmetatbestand, welcher das Grenzpendeln ermöglichte (§2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 wurde gestrichen).

Der polnische Innenminister hat am 18.03.2020 durch den Erlass einer Folgeverordnung Nr. 469 den Personenkreis, der ungehindert, erweitert.

Hinzugekommen sind folgende Personenkreise:

  • Fahrer, die ein Fahrzeug führen und welches der Beförderung von Personen und Gütern dient und die Fahrt im Rahmen der Beförderung von Personen oder Gütern erfolgt;
  • Ausländer, die eine Erklärung über die Arbeitsannahme in Polen haben und die bereits

-einer Tätigkeit in Polen nachgehen oder

-Unterlagen vorlegen aus denen sich ergibt, dass sie einer Arbeitstätigkeit gleich nach Grenzüberschreitung nachgehen werden.

 

Unter Ausländer im Sinne dieser sind Staatbürger der Republik Armenien, der Republik Belarus, der Republik Georgien, der Republik Moldawien, der Russischen Föderation sowie der Ukraine zu verstehen.

Darüber hinaus wurden mit der Folgeverordnung Nr. 468 des polnischen Innenministers folgende deutsch-polnische Grenzübergänge auch für den Güter- und Personenverkehr freigeben (bislang nur für Fußgänger frei):

  • Słubice / Frankfurt O.
  • Kostrzyn n. Odrą / Kietz
  • Zgorzelec / Görlitz
  • Gubin / Guben (nur Personenverkehr; kein Güterverkehr)


Einzelheiten dazu in den beigefügten Unterlagen:

Verordnung des Gesundheitsministers

Verordnung des Innen- und Verwaltungsministers