Das Verpackungsgesetz

Ab dem 01.01.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz („VerpackG“) in Kraft und löst die alte Verpackungsverordnung ab.

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Autorin: Adrianna Grau LL.M.

Um für mehr Transparenz in der Lizenzierung und für einen fairen Wettbewerb zu sorgen, hat sich die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister („Zentrale Stelle“), gegen eine Umänderung der bisherigen Verpackungsverordnung und für die Einführung eines neuen Verpackungsgesetzes eingesetzt. Die betroffenen Händler müssen somit ab 2019 einige Änderungen vornehmen, bevor sie ihre Ware am Markt verkaufen dürfen.

Davon betroffen sind alle Vertreiber, die mit Ware befüllte Verpackungen in Deutschland gewerbsmäßig in Umlauf bringen und für das Anfallen von Abfällen beim Endverbraucher verantwortlich sind. Zu den Endverbrauchern zählen ebenso Hotels, Krankenhäuser und landwirtschaftliche Betriebe. Zu beachten ist jedoch, dass bestimmte Anbieter und einige Verpackungsarten, unter anderem bestimmte Transportverpackungen, nicht lizenzierungspflichtig sind. Um einem Vertriebsverbot zu entgehen, müssen sich Vertreiber beispielsweise bei der Zentralen Stelle registrieren. Erst nach der Registrierung kann der Händler sich an dem dualen System beteiligen. Dieser Antrag kann nicht von Dritten eingereicht werden, sondern muss von dem Anbieter persönlich gestellt werden.

Auch bei der Lizenzierungspflicht, welche Vorgaben für die Rücknahme und Verwertung von Verpackungen enthält, werden einige Änderungen in Kraft treten. So muss ab 2019 eine Angabe bezüglich der sogenannten Registrierungsnummer auf allen lizenzierungspflichtigen Verpackungen zu finden sein.

Hinzu kommen strenge Vorgaben bezüglich der Information, die Vertreiber an die Zentrale Stelle weiterleiten müssen. Geplant ist, eine umfassende Meldepflicht für Händler einzuführen, wodurch Informationen, die Händler im Rahmen ihrer Beteiligung an dem dualen System gemeldet haben, auch an die Zentrale Stelle weitergeleitet werden sollen.

Änderungen wird es ebenso für Ein- und Mehrwegverpackungen geben. Hierbei werden vor allem die Vorkehrungen für den Online-Handel verschärft. Online Händler müssen zukünftig auf gewisse Eigenschaften ihrer Produkte durch deutlich sichtbare Hinweise hindeuten. Diese verbindliche Hinweispflicht soll es Verbrauchern ermöglichen, sich bewusst für oder gegen eine spezielle Verpackungsart entscheiden zu können.

Sollten sich betroffene Anbieter nicht an das Verpackungsgesetz halten und gegen eine oder mehrere Vorschriften verstoßen, kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 20.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus kann es zu Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbänden kommen, die mit erheblichen Kosten verbunden sind und ein Verkaufsverbot von Waren nach sich ziehen können, die nicht entsprechend gemeldet und gekennzeichnet wurden.

Autorin

Adriana Grau, LL.M. in Intellectual Property Law 

Geschäftsführende Partnerin Kanzlei GRAU Rechtsanwälte LLP
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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