Abmahnungen wegen Verstößen gegen die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO)

Abmahnungen wegen Verstößen gegen die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO)

© iStock.com/alvarez

Autorin: Adriana Grau

Die Befürchtungen sind wahr geworden: Seit dem 25. Mai 2018, also dem Tag, an dem die neue europäische Datenschutzgrundverordnung in Kraft getreten ist, erhalten viele Unter-nehmen datenschutzrechtliche Abmahnungen. Leider haben einige Unternehmen die durch die Verordnung vorgesehene zweijährige Übergangsfrist für die Anpassung ihrer eigenen Datenschutzvorgänge an das neue Recht nicht genutzt. Die sog. „Abmahnanwälte“ haben daher leichtes Spiel, Verstöße aufzuspüren und kostenpflichtig abzumahnen. Die Verunsiche-rung ist groß und die Rechtslage wegen bis jetzt fehlender Rechtsprechung leider noch un-klar.

Dabei sind Abmahnungen wegen datenschutzrechtlicher Verstöße nicht neu. Abmahnungen aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts sind in Deutschland weit verbreitet, es wird sogar teilweise von einer „Abmahnindustrie“ gesprochen, die nun aus Anlass der Einführung neuer Datenschutzregeln für sich neue Einnahmequellen sieht. Ob die Abmahnungen rechtswidrig oder rechtskonform sind, muss stets einzeln geprüft werden.

Die Gründe für aktuelle Abmahnungen sind unterschiedlich, wobei die folgende Aufzählung nicht abschließend ist, da stets neue vermeintliche Rechtsverstöße hinzukommen:
• Verwendung von Google Analytics ohne Opt-In-Möglichkeit
• Verwendung von Cookies ohne oder mit unzureichenden Hinweisen
• keine oder fehlerhafte Datenschutzerklärung auf der Website
• keine Einwilligungserklärungen
• Nutzung von Adressdaten ohne die erforderliche Einwilligung
• Einbindung von Google Fonts.

Bereits vor der Einführung der DS-GVO war die Rechtslage nicht eindeutig und nicht jeder datenschutzrechtliche Verstoß durfte mit einer Abmahnung verfolgt werden. Daran hat sich nichts geändert.

Ein Datenschutzverstoß kann immer dann über das Wettbewerbsrecht verfolgt werden, wenn die verletzte Vorschrift eine sogenannte Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellt. Welche datenschutzrechtlichen Normen eine solche Marktverhaltensregelung dar-stellen, ist in der Rechtsprechung und juristischen Literatur umstritten. Dabei fehlt insbesonde-re noch Rechtsprechung zu der neuen DS-GVO, so dass die Rechtslage undurchschaubar ist und leider auch bleibt, bis sich eine höchstrichterliche Praxis zum Thema DS-GVO her-auskristallisiert hat.

Unsere empfohlene Vorgehensweise ist wie bei den bisherigen Abmahnungen: Keine Unter-lassungs- und Verpflichtungserklärung ungeprüft unterschreiben, weil die Unterzeichnung mit schwerwiegenden Folgen für die Unternehmen verbunden ist. Die im Abmahnschreiben ge-setzten Fristen nicht verstreichen lassen, weil in diesem Fall von dem Abmahner eine einst-weilige Verfügung beantragt werden kann, die die Rechtsanwaltskosten in die Höhe steigen lässt. Wichtig: Unbedingt anwaltlichen Rat einholen. Abschließend noch ein dringender Rat an alle Unternehmen: Den Datenschutz im Unterneh-men schnellstmöglich an die neue DS-GVO anzupassen, um gar keine Gründe für Abmah-nungen zu liefern.

Autorin

Adriana Grau, LL.M. in Intellectual Property Law 

Geschäftsführende Partnerin Kanzlei GRAU Rechtsanwälte LLP
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

GRAU Rechtsanwälte LLP ist eine international ausgerichtete Rechtsanwaltskanzlei mit wirtschaftsrechtlicher Ausrichtung und Sitz in Hamburg.
Die Schwerpunkte unserer Beratungstätigkeit liegen im Handels- und Gesellschaftsrechts sowie im Gewerblichen Rechtschutz. Wir beraten mittelständische und Großunternehmen national und international. Zu unserem Mandantenkreis zählen unter anderem zahlreiche ausländische Unternehmen, die ihre Produkte in Deutschland vermarkten und vertreiben oder in den deutschen Markt eintreten wollen. 

 

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