Beschluss über die neuen Anforderungen an Registerkassen

Beschluss über die neuen Anforderungen an Registerkassen

© iStock.com/AndreyPopov

Autor: Adam Botor

Elektronische Registerkassen müssen künftig mit zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sein. Dies wurde von der Bundesregierung beschlossen, die am 13. Juli 2016 den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen angenommen hatte. Die Steuerbetrüge durch Manipulation der Buchungen sollten somit erfolgreich bekämpft werden.
Gemäß der Presseinformation der Bundesregierung vom 13. Juli 2016 werden künftig im Lichte dieses Gesetzes alle grundlegenden Digitalaufzeichnungen auf einem Datenträger individuell, vollständig, ordnungsgemäß, fristgerecht und geordnet gesichert. Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen mit zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sein, die aus drei Teilen bestehen: Sicherheitsmodul, Datenträger und digitale Schnittstelle. Das Sicherheitsmodul garantiert, dass die Kasseneinnahmen zu Beginn der Aufzeichnung protokolliert werden und es wird nicht mehr möglich sein, sie unerkennbar auf irgendwelche Art und Weise zu ändern. Auf dem Datenträger werden die einzelnen Aufzeichnungen gespeichert und anschließend über den gesetzlichen Zeitraum aufbewahrt. Und die Digitalschnittstelle wird eine reibungslose Datenübergabe zur Kontrolle ermöglichen.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik BSI wird die technischen Anforderungen für die Sicherheitseinrichtungen festlegen und definieren und im Anschluss entsprechende Lösungen der Lieferanten zertifizieren. Der Gesetzesentwurf bestimmt keine konkrete Lösung, sondern ist auf die Technologie und ihre Konfiguration offen, und das herstellerunabhängig. Es werden somit jeweils Bedingungen verschiedener Wirtschaftszweige sowie technische Innovationen berücksichtigt. Das Gesetz sieht keine allgemeine Einführungspflicht für Registerkassen vor. Dies wäre im Hinblick auf Kosten und Gewinne unverhältnismäßig. Insbesondere ist das bei wöchentlichen Märkten, Gemeinde- und Vereinsfeierlichkeiten, Landwirtschaftsgeschäften, Straßenverkauf und für Personen, die ihre Leistungen nicht immer an gleichen Orten anbieten, wichtig. Die Ausnahmen und ihre Identifizierung wären hier rechtlich gesehen nicht wichtig. Die Kontrolle der Pflichterfüllung wäre auch mit zu hohem verwaltungstechnischen Aufwand verbunden.

Der Gesetzesentwurf sieht die Quittungsausgabe auf Wunsch des Kunden vor. Somit wurde ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass jeder Kunde berechtigt ist, eine Quittung anzufordern. Jedoch auch dann, wenn diese Ausgabepflicht nicht vorhersehen wird, ist eine Steuerkontrolle möglich. Ergänzend zu den derzeit geltenden Finanzkontrollinstrumenten in Unternehmen soll ein neues Werkzeug, d.h. der gesetzlich eingeführte Kassen-Nachschau sein.

Die Feststellung der Verletzungen der neuen Pflichten, die sich aus den Vorschriften bzgl. der richtigen Anwendung der technischen Sicherheitseinrichtungen ergeben, kann als eine Steuerrechtsverletzung gelten, die mit dem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR geahndet werden kann.

Die Sicherheitseinrichtungen werden vom 01.01.2020 gelten. Aufgrund des Vertrauensschutzes wurde eine Übergangsregelung für Unternehmen eingeführt, die eine neue Registerkasse gemäß den Anforderungen BMF-Schreibens vom 26.11.2010 erworben haben. Wird es bei dieser Kasse aufgrund ihrer Gestaltung nicht möglich sein, sie mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung auszustatten, so kann sie spätestens bis zum 31.12.2022 benutzt werden.

Autor

Adam Botor
Wirtschaftspruefer Steuerberater
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