Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht in Polen bietet bei der Einstellung von Arbeitnehmern viele Gestaltungsmöglichkeiten. Bei der Erstellung eines passenden Arbeitsvertrages sind jedoch die Besonderheiten der Probezeit, der zeitlichen Befristung und des Kündigungsschutzes in Polen zu beachten. Der Arbeitsvertrag mit einem polnischen Arbeitnehmer muss dabei stets auch auf Polnisch verfasst sein.

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Als AHK Polen Bieten wir für Sie an:

  • Erstellung eines zweisprachigen Arbeitsvertrages auf Deutsch und Polnisch
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Das Arbeitsrecht in Polen sieht für die Einstellung eines Arbeitnehmers den unbefristeten und befristeten Arbeitsvertrag vor. Einen besonderen Fall des befristeten Arbeitsvertrages stellt in Polen der Arbeitsvertrag auf Probe dar. Anders als im deutschen Arbeitsrecht ist der polnische Probearbeitsvertrag ein eigenständiger Arbeitsvertrag. Dieser darf grundsätzlich nur für die Dauer von 3 Monaten befristet werden. Nach Ende der Probezeit in Polen kann ein reguläres befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen werden. Ansonsten endet das Probearbeitsverhältnis automatisch, ohne dass es ein separaten Kündigung bedarf. Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge können ohne Angabe von Sachgründen auf einen Gesamtzeitraum von 33 Monaten befristeten werden. Innerhalb dieses Zeitraums sind wiederholte Befristungen (= Abschluss eines erneuten befristeten Arbeitsvertrages) möglich, allerdings nicht häufiger als drei Mal. Wird der Arbeitnehmer über den Zeitraum von 33 Monaten weiterbeschäftigt, entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Kündigungsfristen in Polen bei einem befristeten und unbefristeten Arbeitsvertrag sind gleich. Diese sind abhängig von der Beschäftigungsdauer und betragen:

• 2 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis kürzer als 6 Monate dauert;
• 1 Monat, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate dauert;
• 3 Monate, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 3 Jahre dauert.

Für die Probezeit in Polen gelten eigene Kündigungsfristen. Diese hängen davon ab, für welchen Zeitraum der Probearbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Bei einer zeitlichen Befristung von weniger als zwei Wochen beträgt die Kündigungsfrist 3 Tage, bei einer Befristung von mehr als zwei Wochen beträgt die Kündigungsfrist eine Woche und bei einer Befristung von 3 Monaten beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.

Im Hinblick auf den Urlaubsanspruch in Polen sind insbesondere die Regelungen zum sogenannten „Urlaub auf Verlangen“ zu beachten. Gemeint ist damit, dass 4 mal im Kalenderjahr der Arbeitnehmer das Recht hat, aus dem ihm zur Verfügung stehenden Erholungsurlaubstagen direkt vor Arbeitsbeginn und ohne Beobachtung von betrieblichen Urlaubsplänen einen Tag „Urlaub auf Verlangen“ zu nehmen. Der Arbeitgeber hat dabei keine Möglichkeit, einem auf diesem Weg mitgeteilten Urlaubstag zu widersprechen. Der Urlaub auf Verlangen wird nämlich nicht beantragt, sondern gegenüber dem Arbeitgeber nur angezeigt.

Besondere Regelungen sind auch im Hinblick auf den Mutterschutz in Polen z beachten, die sich wesentlich von dem deutschen Recht unterscheiden.

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