Weitere Einschränkungen ab dem 1.April

Die polnische Regierung führt weitere Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus ein. Ab dem 1. April bis auf weiteres verlässt jede Person bis 18 Jahre das Haus nur noch in Anwesenheit eines Erwachsenen. Parks, Boulevards oder Strände werden geschlossen. Verstöße gegen die Verbote werden mit 5 bis sogar 30 Tausend Zloty bestraft. Darüber hinaus werden sich die Regeln für den Einkauf in stationären Geschäften ändern. Was wird sich sonst noch ändern?

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Beschränkung der Kundenzahl in Geschäften, Postämtern und Märkten (ab 1.04.2020)

  • Geschäfte und Servicestellen - 3 Personen pro Kasse oder Bezahlstation

Jedes Geschäft (sowohl kleine als auch große) sowie jede Serviceeinheit kann maximal von so vielen Personen betreten werden, wie die Summe aus der Anzahl aller Kassen addiert mit 3 ergibt.

  • Märkte - 3 Kunden pro Verkaufsstelle

Eine ähnliche Verschärfung wird auch Märkte, Stände und Basare betreffen. Der Unterschied besteht darin, dass die Anzahl der Besucher eines Marktes nicht mehr als das Dreifache der Anzahl der Handelspunkte betragen darf.

  • Postämter - 2 Personen pro Postschalter

Im Bereich des Postamtes können sich doppelt so viele Personen aufhalten, wie es Postfenster gibt.


Beschränkung für Baumärkte und neue Verpflichtungen für alle Geschäfte

An den Wochenenden werden die großen Baumärkte geschlossen sein.

Alle Geschäfte müssen sich an neue, strengere Sicherheitsvorschriften anpassen:

  • Ab dem 2. April müssen alle Kunden Einweghandschuhe tragen,
  • Zwischen 10:00 und 12:00 Uhr dürfen Geschäfte und Servicestellen nur Personen über 65 Jahre bedienen.  Während der verbleibenden Stunden sind die Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe für alle geöffnet.


Schließung von Hotels und anderen Unterkünften

Hotels und andere Unterkünfte (auf kurzfristiger Mietbasis) werden geschlossen. Sie dürfen nur dann geöffnet sein, wenn sich darin unter Quarantäne stehende Menschen oder medizinisches Personal aufhält.

Wichtig! Gäste, die sich bei Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in diesen Einrichtungen aufhalten, müssen bis Donnerstag, 2. April 2020, auschecken.

Dies gilt jedoch nicht für Personen, die sich auf einer Geschäftsreise befinden und im Rahmen ihrer Tätigkeit Unterkunftsdienste in Anspruch nehmen. Die Hotels bleiben für diese Personen geöffnet.


Automatische Quarantäne für Angehörige (1.04.2020)

Die Liste der Personen, die zu Hause der obligatorischen Quarantäne unterliegen werden, wird erweitert. Sie wird jeden abdecken, der mit einer Person in Quarantäne lebt. Die Regeln gelten für Personen, die seit Mittwoch, dem 1. April 2020, mit einer unter Quarantäne stehenden Person in der gleichen Wohnung leben.


Schließung von Schönheits- und Friseursalons

Alle Friseur-, Schönheits-, Tätowier- und Piercingläden sind ausnahmslos geschlossen. Auch außerhalb der Salons werden diese Dienstleistungen nicht möglich sein. Hausbesuche sind nicht möglich.


Ausgangsverbot für Minderjährige ohne Begleitung

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können das Haus nicht unbeaufsichtigt verlassen. Die Anwesenheit eines Elternteils, Erziehungsberechtigten oder eines Erwachsenen ist notwendig.


Verbot von Aufenthalt in Parks, an Stränden, Boulevards und Promenaden

Bis auf weiteres wird ein Verbot des Aufenthalts an Stränden und Grünflächen eingeführt. Das Verbot gilt für Parks, Grünanlagen, Promenaden, Boulevards, botanische und zoologische Gärten.


2 Meter - Mindestabstand zwischen Fußgängern

Fußgänger haben einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dies gilt auch für Familien und Angehörige.

Von dieser Verpflichtung sind ausgenommen:

  • Eltern mit pflegebedürftigen Kindern (bis zu 13 Jahren),
  • sowie Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität und deren Betreuer. 


Ämter in Fernarbeit

Öffentliche Einrichtungen werden ihre Aufgaben aus dem Home Office erfüllen. Eine Ausnahme bilden lediglich Tätigkeiten, bei denen die Arbeit aus der Ferne nicht garantiert, dass ihre Hauptaufgaben erfüllt werden können.


Fahrgastbegrenzung auch in Großfahrzeugen (ab 2.04.2020)

Das Prinzip "Halb so viele Fahrgäste wie es Sitzplätze im Fahrzeug gibt" gilt bereits im öffentlichen Nahverkehr. Diese Anforderung wird nun auch auf Fahrzeuge mit mehr als 9 Sitzplätzen ausgedehnt, einschließlich nicht öffentlicher Verkehrsmittel, beispielsweise private Beförderer.

Wichtig! Die Beschränkung tritt am Donnerstag, 2. April 2020, in Kraft und gilt nicht für Personenkraftwagen.


Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer (ab 2.04.2020)

Die Arbeitgeber müssen zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für ihre Mitarbeiter einführen:

  • Die einzelnen Arbeitsplätze müssen mindestens 1,5 Meter voneinander entfernt sein.
  • Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, Handschuhe zu tragen oder müssen Zugang zu Desinfektionsmitteln haben

Wichtig! Der Arbeitgeber muss diese Sicherheitsmaßnahmen ab Donnerstag, dem 2. April 2020, bereitstellen.